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Aufenthalt für türkische Staatsangehörige
Als Arbeitnehmer*in mit türkischer Staatsangehörigkeit können Sie Ihren Aufenthalt aufgrund eines zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) geschlossenen Assozierungsabkommens von 1963 verfestigen (Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei).
Waren Sie für ein Jahr bei der gleichen Arbeitsstelle beschäftigt, haben Sie einen Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis für diese Arbeitsstelle. Nach drei Jahren besteht ein Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis für den gleichen Beruf. Sie können nun auch die Arbeitsstelle wechseln. Nach vier Jahren haben Sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Aus der Arbeitserlaubnis folgt immer auch ein Recht zum Aufenthalt. Das Bestehen dieses Rechts wird Ihnen von der Ausländerbehörde auf Antrag bescheinigt.
Auch Ihre Familienangehörigen können von Ihnen ein eigenes Aufenthaltsrecht ableiten.