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Asyl

Das Asylverfahren

Wir beraten und vertreten Sie in Ihrem Asylverfahren in jedem Verfahrensstand. Wegen der besonderen Bedeutung der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) raten wir Ihnen, sich bereits frühzeitig an uns oder eine Beratungsstelle zu wenden. Wir bereiten Sie sorgfältig auf die Anhörung vor und informieren Sie über die einzelnen Verfahrensschritte. Unser gemeinsames Ziel ist der erfolgreiche Abschluss des Asylverfahrens, sodass Ihnen Asyl, der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt wird oder es zumindest zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes kommt.

Wir beraten und vertreten Sie auch, wenn das Bundesamt ihren Asylantrag bereits teilweise oder gänzlich abgelehnt hat. Dann setzen wir uns vor Gericht für Ihre Rechte ein.

Dublin-Verfahren

In einigen Fällen lehnt das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab, verweist auf die Zuständigkeit eines anderen EU-Staates und ordnet die Abschiebung in diesen Staat an.

Gerne besprechen wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen, wenn Sie einen sogenannten Dublin-Bescheid erhalten haben. Hier kann es sinnvoll sein, gegen den Bescheid zu klagen oder bei Gericht Eilrechtsschutz zu beantragen, damit Sie in Deutschland bleiben können.

WICHTIG

Sowohl in Dublin-Verfahren als auch bei anderen Entscheidungen des BAMF ist es wichtig, dass Sie nach dem Erhalt des negativen Bescheides schnell handeln. Die Möglichkeiten, Ihre Interessen vor Gericht durchzusetzen, sind wegen kurzer Fristen auf eine oder zwei Wochen begrenzt. Es ist daher wichtig, dass Sie sofort eine Beratungsstelle aufsuchen oder mit uns Kontakt aufnehmen.

Bringen Sie zu Ihrem ersten Termin bei uns bitte immer den Bescheid des BAMF und den gelben Umschlag mit, in dem Sie den Bescheid erhalten haben.

Aufenthalt und Beschäftigung währen des Asylverfahrens

Während des Asylverfahrens sind Ihre Möglichkeiten, einen Wohnsitz zu wählen, zur Schule zu gehen und eine Arbeit aufzunehmen, unter Umständen eingeschränkt. Auch diesbezüglich beraten wir Sie gerne.

Familiennachzug zu international Schutzberechtigten

Wenn sie als Asylberechtigte*r anerkannt sind oder den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen haben, kann Ihre Familie unter erleichterten Bedingungen zu Ihnen nachziehen. Hierfür ist es wichtig, dass Sie oder Ihre Familienangehörigen innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Schutzstatus den Nachzugswunsch anzeigen. In diesem Fall müssen Sie weder den Lebensunterhalt für Ihre Familienangehörigen bestreiten können noch über genügend Wohnraum verfügen (→ Aufenthalt: Familiennachzug).

Auch wenn Sie den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, kann Ihre Familie unter Umständen unter erleichterten Bedingungen nach Deutschland kommen. Leider wurden hier die Regelungen in den letzten Jahren verschärft, sodass hierauf kein Anspruch mehr besteht. Auch hier beraten und vertreten wir Sie gerne.